Zentrum für Wissenschaft, Forschung und europäische Spiritualität

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ST. HILDEGARD-AKADEMIE EIBINGEN e. V.
ZENTRUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND EUROPÄISCHE SPIRITUALITÄT

Überblick:
Präambel
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Aufgabe und Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beurkundung von Beschlüssen
§ 9 Beiträge und Spenden
§ 10 Satzungsänderung
§ 11 Auflösung und Vermögensbindung
§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Präambel

Europäische Identität wurzelt in der christlichen Spiritualität. Verantwortete Zukunft gelingt durch die Weitergabe dieses geistigen und geistlichen Erbes Europas. Bei dieser Vermittlung kommt den benediktinischen Klöstern ein besonderer Auftrag zu, weil sie seit Jahrhunderten die gelebte Spiritualität mit wissenschaftlicher Reflexion zu verbinden verstehen und sich damit den kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen ihrer Gegenwart stellen.

In der Überzeugung von der Notwendigkeit solcher spirituellen Zentren wurde die ST. HILDEGARD-AKADEMIE EIBINGEN E. V. ZENTRUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND EUROPÄISCHE SPIRITUALITÄT gegründet. Sie versteht sich als Einrichtung, um die spirituelle und wissenschaftliche Tradition der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard zu stärken und für die Zukunft eines christlichen Europas fruchtbar zu machen.

Der besondere Akzent liegt dabei auf der Erschließung des Lebenswerkes der hl. Hildegard von Bingen, deren universale Bedeutung und Aktualität für Kirche und Welt durch ihre Erhebung zur Kirchenlehrerin im Jahre 2012 bekräftigt wurde. Die Abtei engagiert sich bereits seit über hundert Jahren für die Forschung über ihre Patronin. Die Akademie zielt darauf, die vorhandenen wissenschaftlichen Ressourcen zu sichern und den theologischen und spirituellen Beitrag der Kirchenlehrerin Hildegard für heute und die Zukunft nachhaltig bewusst zu machen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen ST. HILDEGARD-AKADEMIE EIBINGEN E. V. ZENTRUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND EUROPÄISCHE SPIRITUALITÄT.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rüdesheim am Rhein.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur, Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Religion sowie kirchlicher Zwecke. In diesem Sinne ist das Studium des christlichen Erbes Europas und die Weitergabe christlich-spirituellen Wissens sowie die Sensibilisierung für die christlichen Wurzeln Europas durch die Positionierung der Abtei St. Hildegard als Zentrum für europäische Spiritualität Aufgabe des Vereins. Dies besteht in der Förderung und der nachhaltigen Bewahrung der spirituellen Tradition und der wissenschaftlichen Arbeit der Abtei St. Hildegard und in der Fruchtbarmachung des genuinen Beitrags der Abtei in Kirche und Gesellschaft für einen gelingenden europäischen Integrationsprozess.
  3. Dieser Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden:
    • durch theologische und philosophische Grundlagenforschung, die interdisziplinär ausgerichtet ist: Hervorzuheben sind (i) die modern-wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Person und Leben, Werk und Rezeption, Spiritualität und Theologie der hl. Hildegard von Bingen, der als neu erhobener Kirchenlehrerin eine herausragende Bedeutung in der Verkündigung des Glaubens im dritten Jahrtausend zukommt, und (ii) die historisch-theologische Erforschung der benediktinischen Spiritualität, die einen grundlegenden Faktor für die europäische Kultur darstellt,
    • durch Reflexion auf die gegenwärtigen politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Herausforderungen in Europa, wie z.B. auf die Fragen nach der Zukunft der Europäischen Union, den Möglichkeiten und Grenzen des interreligiösen Dialogs, der Integration usw.,
    • durch wissenschaftliche Publikationen,
    • durch Erarbeitung praxisrelevanter Methoden und Instrumente, die die Transferleistung von Forschung zur Bildung ermöglichen,
    • durch Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Diskussionen, Seminare, Workshops, mehrtägige Akademien, Exkursionen),
    • durch wissenschaftlichen Bildungsaustausch innerhalb des Vereins und in Kooperation mit Persönlichkeiten und Institutionen aus der Wissenschaft,
    • durch Kooperationen mit Hochschulen und Instituten, die den christlichen Beitrag zur Besinnung auf die europäischen Werte fördern,
    • durch Unterstützung und Organisation persönlicher Begegnungen und des Austausches von Multiplikatoren aus Wissenschaft, Gesellschaft / Politik und Kirche,
    • durch praktische Vermittlung von Spiritualität.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Antrag auf den Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    (a) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei den juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
    (b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand,
    (c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, insbesondere wenn die weitere Mitgliedschaft das Ansehen und wichtige Belange des Vereins gefährdet. Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    (a) der Vorstand
    (b) die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem gewählten Vorsitzenden und der/dem gewählten stellvertretenden Vorsitzenden
    • der jeweiligen Äbtissin bzw. der jeweiligen Oberin der Abtei St. Hildegard oder einer von ihr benannten Stellvertreterin aus dem Konvent der Abtei St. Hildegard,
    • bis zu drei weiteren Schwestern aus dem Konvent der Abtei St. Hildegard
    • aus dem/der Schatzmeister/in
    • bis zu drei weiteren Mitgliedern aus der wissenschaftlichen Welt.
      (a) Der Vorstand kann eine(n) Ehrenvorsitzende(n) ernennen, welche(r) vollberechtigtes Mitglied des Vorstandes ist.
      (b) Der Vorstand bestimmt den/die Schriftführer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die Vorsitzendende(n) zusammen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Von der Regelung, wonach der Verein auch durch den/die Vorsitzende(n) bzw. den/die Stellvertreter/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten werden kann, ist nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreters/in Gebrauch zu machen. Diese Regelung wirkt nur im Innenverhältnis.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, sollte in der nachfolgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, im Besonderen für die Erstellung des Arbeitsplanes und die Erarbeitung von Vorschlägen für die Finanzierung ST. HILDEGARD-AKADEMIE EIBINGEN E. V. ZENTRUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND EUROPÄISCHE SPIRITUALITÄT.
  5. Der Vorstand ernennt besondere Beauftragte für sachspezifische Aufgaben.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wobei eines dieser Vorstandsmitglieder der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muss. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können durch die Vorstandsmitglieder (Umlaufverfahren) in Textform oder fernmündlich gefasst werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in schriftlich einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet worden ist. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes und im Fall von dessen/deren Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in geleitet.
  6. Zu den Aufgaben der Mitglieder zählen insbesondere:
    (a) Wahl der Vorstandsmitglieder (für die Dauer von fünf Jahren),
    (b) Wahl der Rechnungsprüfer (für die Dauer von fünf Jahren),
    (c) Festlegung des Mitgliedsbetrags,
    (d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
    (e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    (f) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
    (g) Einbringung von Ideen und Projekten.
  7. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in Textform eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs beim/bei der Vorsitzenden des Vorstandes. Bei später gestellten Anträgen steht es dem Vorstand frei, diese verspätet gestellten Anträge ebenfalls der Versammlung zur Behandlung vorzulegen.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beurkundung von Beschlüssen

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 9 Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern wird jährlich ein von der Mitgliederversammlung festgelegter Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Weitere Förderbeiträge, Spenden und sonstige Beiträge werden für die Umsetzung der Vereinsziele mit Dank entgegengenommen.
  3. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Entwurf für den jährlichen Haushaltsplan.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Beschlussfassung abgegebenen gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehen neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für eine wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die VEREINIGUNG DER BENEDIKTINERINNEN ZU ST. HILDEGARD E.V. bzw. deren Rechtsnachfolger, die/der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12. Oktober 2018 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen ist.

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